Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) vom 13.01.2015

§ 10 (Fn 23)
Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzuges - folgende Angaben:

1. festgestellter Förder- und Behandlungsbedarf,

2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,

3. Sicherungshinweise,

4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen oder in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,

5. Teilnahme an therapeutischen Behandlungs- oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen,

6. Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung sowie arbeitstherapeutischer Förderung,

7. Art und Umfang der Zuweisung von Arbeit,

8. Gestaltung der Freizeit und des Sports,

9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,

10. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte,

11. ehrenamtliche Betreuung,

12. opferbezogene Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,

13. Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten,

14. Schuldnerberatung und Schuldenregulierung,

15. Maßnahmen zur Haftverkürzung,

16. Suchtberatung,

17. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

18. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung, sonstige Maßnahmen der sozialen Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung und der Nachsorge sowie frühzeitige Vorlagefristen,

19. Empfehlungen zur Wahrnehmung von Angeboten und Leistungen Dritter zur Sicherung der Eingliederung nach der Entlassung und

20. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind.

(2) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von zwölf Monaten, bei Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten, nicht überschreiten. Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr sind die Fristen entsprechend zu verkürzen.

(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.

(4) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Deren Anliegen und Vorschläge werden angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen.