Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) vom 13.01.2015

§ 18
Grundsatz

(1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts

1. regelmäßig Besuch empfangen,

2. Schreiben absenden und empfangen,

3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und

4. Pakete versenden und empfangen.

(2) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Gefangenen, und anderen Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Gefangenen zu erwarten ist, wird besonders gefördert.

(3) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Gefangenen. Bei bedürftigen Gefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden.