Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
§ 50 (Fn 29)
Freizeit
Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Sie sind zur Teilnahme und Mitwirkung anzuregen. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, Bildungs- und Sportangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.