Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) vom 13.01.2015

§ 57
Weisungen

Für vollzugsöffnende Maßnahmen können Gefangenen Weisungen erteilt werden. Insbesondere können die Gefangenen angewiesen werden,

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,

2. sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,

3. Kontakte mit bestimmten Personen oder Gruppen oder bestimmte Orte zu meiden,

4. sich den Opfern und deren Wohnbereich nicht zu nähern,

5. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen,

6. Alkohol oder andere berauschende Stoffe zu meiden oder

7. Proben zur Überwachung einer Weisung nach Nummer 6 in einer Anstalt oder bei einer anderen bestimmten Stelle abzugeben.

Abschnitt 11

Entlassung und soziale Eingliederung