Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) vom 13.01.2015

§ 88
Sozialtherapeutische Einrichtungen

(1) Sozialtherapeutische Behandlung wird in getrennten sozialtherapeutischen Anstalten oder in besonderen Abteilungen sonstiger Anstalten (sozialtherapeutische Einrichtungen) vollzogen.

(2) Der Vollzug erfolgt in überschaubaren Wohngruppen, deren Ausgestaltung an den Grundsätzen sozialtherapeutischer Behandlung auszurichten ist. Die Wohngruppen werden jeweils durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes, eine Psychologin oder einen Psychologen und fest zugeordnete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Die Diagnostik soll durch Personen erfolgen, die nicht an der therapeutischen Betreuung der Gefangenen beteiligt sind.