Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim vom 05.02.2015

§ 6
Dauer des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, mindestens aber für dreißig Jahre nach dem Tod des nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung Nutzungsberechtigten; bei Doppelrasengrabstätten ist das Datum des zuletzt eingetretenen Todesfalls ausschlaggebend. Eine Beendigung des Nutzungsrechts nach Ablauf von dreißig Jahren ist bei Bedarf einvernehmlich zu regeln.

(2) Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 6 Absatz 1 dieser Satzung beendet, so ist der vormalig Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab auf seine Kosten räumen zu lassen. Abräumarbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Räumung ordnungsgemäß stattfindet. Dabei werden insbesondere alle Fundamente aus dem Boden entfernt und die Grabstätte im Urzustand wieder hergerichtet.

C. Bestattungsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).