Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim vom 05.02.2015

§ 11
Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und werden von der Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt.

(3) Durch die Umbettung entstehende Kosten und Gebühren trägt der Antragsteller.

(4) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

D. Gestaltung von Friedhof und Grabstätten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).