Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim vom 05.02.2015

§ 15
Gestaltung der Steinplatte

(1) Die Steinplatte muss aus Sandstein bestehen. Zulässig sind Platten mit einer maximalen Breite von 100 Zentimetern und einer maximalen Länge von 200 Zentimetern.

(2) Die Steinplatte ist ebenerdig aufzubringen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).