Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO) vom 17.02.2015

§ 2
Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung

(1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegen die Durchführung der Wahl der Vorschlagsliste und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein. Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in dem Unternehmen oder der Einrichtung vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden.

(4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen oder der Einrichtung schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.