Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO) vom 17.02.2015

§ 9
Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt der Vorschlagsvertretung schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung die Vorschlagsvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.