Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO) vom 17.02.2015

§ 19
Niederschrift des Wahlergebnisses

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

5. die Namen der auf die Vorschlagsliste gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

6. im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Namen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieder und

7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.