Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO) vom 17.02.2015

§ 24
Entsprechende Anwendung der Vorschriften

(1) Über eine erforderliche Neuwahl oder Ergänzung der Vorschlagsliste (§ 108a Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) informiert das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung den Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, die Beschäftigten unverzüglich. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; die Frist des § 1 Satz 1 gilt nicht.

(2) Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind (§ 108a Absatz 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. § 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in Satz 3 geregelte Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Sitzung des Rates der Gemeinde mit der höchsten Beteiligungsquote an dem Unternehmen oder der Einrichtung maßgebend ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.