Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) vom 14.04.2015

§ 12 (Fn 2)
Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.

(3) Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.

(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Landesprüfungsamt einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.