Historische SGV. NRW.

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015 vom 16.04.2015

Obsolet.




§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 412.