Historische SGV. NRW.

Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO) vom 07.05.2015

Obsolet durch Fristablauf.




§ 2
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung

(1) Abschiebungshaft wird in Nordrhein-Westfalen in der Unterbringungs-einrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (Einrichtung) vollzogen, die Bestandteil der Bezirksregierung Detmold ist.

(2) Soweit zur Durchführung von Abschiebungshaft Personen eingesetzt werden, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen sind, ist sicherzustellen, dass diese keine hoheitlichen Aufgaben anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.