Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO) vom 13.08.2015

§ 11
Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten

(1) Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetz aus gewährten Studienbeitragsdarlehen zurückzuzahlende Schuld wird zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns gemäß § 13 des Hochschulabgabengesetz errechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt für Darlehen der NRW.BANK auf der Grundlage des im letzten Förderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgewiesenen Darlehensbetrages.

(2) Der Antrag auf Begrenzung der Darlehenslasten soll vor Beginn der Darlehensrückzahlung gestellt werden. Wird er erst nach Beginn der Rückzahlungsphase gestellt, wird zur Berechnung des Erlasses die zum Zeitpunkt der Antragstellung verbleibende Restschuld des Darlehens herangezogen; ist die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zwischenzeitlich durch einen Nachlass im Sinne des § 18 Absatz 5b Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder durch einen Teilerlass im Sinne des § 18b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verringert worden, wird ihr für die Berechnung des Erlasses nach Halbsatz 1 dieser Nachlass oder Teilerlass wieder hinzugerechnet.

Abschnitt 4

Sonstige Regelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.