Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991 vom 20.11.1991

Artikel 8
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der beteiligten öffentlichen Stellen über

1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffentlichen Stellen,

2. Formerfordernisse,

3. Genehmigungen und

4. Bekanntmachungen

eingehalten worden sind.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffentlichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)