Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1984

§ 4 (Fn 3)
Zusammensetzung, Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, daß dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verläßt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 26, geändert durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250), Artikel II d. AbgG NRW u. d. Untersuchungsausschussgesetzes NRW v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

§ 3 neu gefasst durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 4

§ 4b eingefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 6

§ 24 (alt § 25) Abs. 4 neu gefasst durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 7

§ 24 (alt § 25) Abs. 5 und 6 angefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 8

§ 25 (alt § 26) neu gefasst durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 21. Januar 1985.

Fn 10

§ 11 Abs. 3 geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 11

§ 9 Abs. 1 u. § 18 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 12

§ 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 13

§ 4a eingefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Geändert durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 14

§ 16 geändert durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.