Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens vom 12.11.1953

§ 2

Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 394/GS. NW. S. 138.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953.