Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 23.04.1989

§ 4
Ausnahmen von Arbeitsverboten

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;

2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;

3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,

b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;

4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;

5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 222, geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200), 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114).

Fn2

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn3

§ 5 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn5

Die Vorschrift trat am 10. Mai 1961 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1989.