Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 23.04.1989

§ 6 (Fn 4)
Stille Feiertage

(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,

2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,

3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,

4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,

5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,

2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 222, geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200), 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114).

Fn2

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn3

§ 5 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn5

Die Vorschrift trat am 10. Mai 1961 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1989.