Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 vom 20.11.1991

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 448; siehe auch Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 95/SGV. NW. 300).

Fn2

s. hierzu Bek. v. 7. 3. 1992 (GV. NW. S. 100/SGV. NW. 300).