Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 vom 20.11.1991

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 448; siehe auch Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 95/SGV. NW. 300).

Fn2

s. hierzu Bek. v. 7. 3. 1992 (GV. NW. S. 100/SGV. NW. 300).