Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG - NRW) vom 02.02.2016

§ 14
Voraussetzungen

Den in § 6 dieses Gesetzes genannten und anderen Personen kann das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen verliehen werden

1. in Silber für herausragende Verdienste im Brand- oder Katastrophenschutz oder

2. in Gold für überragende Verdienste durch Tätigkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- oder Katastrophenschutzes beigetragen haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90).