Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28.01.2016

§ 9
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über

1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.

(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).