Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28.01.2016

§ 10
Landschaftsausschuss

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie nicht

1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 12 zur Entscheidung zugewiesen sind oder

4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).