Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28.01.2016

§ 12
Direktor/Direktorin des LWL

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte/r aller Dienstkräfte der Betriebe. Er/sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht auf Grund von rechtlichen Vorgaben aus.

(2) In Ausübung der Aufsicht gemäß Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung aller Betriebe kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen. Die Bestimmungen des Maßregelvollzugsgesetzes über Zuständigkeiten, Aufsicht und Verantwortung bleiben unberührt.

(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Bereitstellung der Betriebe für Lehre und Forschung;

2. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertreter sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen gemäß § 3 Absatz 2 sowie der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen im Wirtschafts- und Verwaltungsdienst;

3. Nebentätigkeiten für die Beschäftigten gemäß Nummer 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;

4. Angelegenheiten der Einstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten unter Beachtung der Zuständigkeiten nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72, die zuletzt durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist;

5. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Bereich Fort- und Weiterbildung, Qualitätsmanagement, Wissenschaft sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabenbereiche sich über mehrere Betriebe erstrecken;

6. Regelungen zur Personalanpassung, soweit der Betrieb alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;

7. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Betrieben, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;

8. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;

9. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; § 29 des Maßregelvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

10. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die auf Grund denkmalrechtlicher Vorschriften erlaubnispflichtig sind;

11. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen;

12. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;

13. Planungsvorbereitung von Kommunikationseinrichtungen;

14. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

15. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

16. Genehmigung der Abteilungsgliederung und ihrer Fortschreibung;

17. Verhandlung und Vereinbarung von Budgets mit dem Land NRW und anderen Kostenträgern unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung;

18. Rechtstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Betrieben übertragen werden. Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Bund) über Rechtsbehelfe bleiben unberührt.

19. Datenschutzangelegenheiten;

20. Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;

21. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind;

22. Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.

(4) Der/die Direktor/Direktorin des LWL vereinbart mit den Betriebsleitungen jährlich konkrete und verbindliche Leistungsziele für die einzelnen Betriebe und überprüft die Realisierung.

Abschnitt 4

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).