Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes vom 28.01.2016

§ 9
Vertretung

(1) In Angelegenheiten der LWL-Klinik, die der Entscheidung der gesamten Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 7 Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Bei verpflichtenden Erklärungen für die LWL-Klinik ist entsprechend des § 21 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

Abschnitt 3

Zuständigkeit des Klinikträgers

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).