Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 192. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 192. |