Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD) vom 06.05.2016

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.




§ 23
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der jeweiligen Laufbahn und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessorin oder Bauassessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Es wird mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.