Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW) vom 06.07.2016

§ 11
Wiederholung

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.

(3) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).