Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW) vom 06.07.2016

§ 12
Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).