Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3
(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler leistet bei dem Amtsantritt vor der Vertreterin oder dem Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid:
,,Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die mir obliegenden Pflichten einer Kursmaklerin/eines Kursmaklers getreu erfüllen und Verschwiegenheit bewahren werde, so wahr mit Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) § 66 c Abs. 3 und § 66d der Strafprozeßordnung sind auf den Eid des Kursmaklers oder der Kursmaklerin entsprechend anzuwenden.
(4) Nach seiner Vereidigung erhält die Kursmaklerin oder der Kursmakler eine Bestallungsurkunde.