Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 5
(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend zu sein.
(2) Ist für die Kursmaklerin oder den Kursmakler gemäß § 8 Abs. 2 eine Kursmaklerstellvertreterin oder ein Kursmaklerstellvertreter bestellt, obliegt es der Kursmaklerin oder dem Kursmakler, die Stellvertretung durch diese/diesen sicherzustellen.