Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 6
Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist hinsichtlich der ihr oder ihm erteilten Aufträge zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Auftraggeber sie oder ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.