Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 7
Das der Kursmaklerin oder dem Kursmakler für ihre oder seine Tätigkeit zustehende Entgelt (Courtage) richtet sich nach der Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung.