Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 11
(1) Organe der Kursmaklerkammer sind
1. die Kursmaklerversammlung, die aus den Mitgliedern der Kursmaklerkammer besteht;
2. der Vorstand.
(2) Die Kursmaklerkammer wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister als erster/erstem und der Schriftführerin oder dem Schriftführer als zweiter/zweitem stellvertretenden Vorsitzenden.