Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 16
(1) Schriftliche Willenserklärungen, durch die die Kursmaklerkammer verpflichtet wird, bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.