Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (GV. NW. S. 174 (Fn 2) wird
a) soweit es sich um eine erlaubnispflichtige Sammlung im Sinne von § 10 zweiter Halbsatz des Sammlungsgesetzes handelt, deren Veranstalter seinen Sitz bzw. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hat, dem Regierungspräsidenten Düsseldorf,
b) soweit es sich um eine andere Sammlung im Sinne des § 8a des Sammlungsgesetzes handelt, der Überwachungsbehörde (§ 11 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes)
übertragen.