Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO) vom 07.10.2016

§ 5 (Fn 4)
Dauer und Erfolg des Probestudiums

(1) Das Probestudium dauert mindestens zwei Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums verliert die auf Probe studierende Person ihren Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.

(2) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn

1. in Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (ECTS) erworben wurden oder

2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel der Studien- und Prüfungsleistungen, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Hochschule regelt das Nähere des Probestudiums durch Ordnung. Sie soll insbesondere den Fristablauf nach Absatz 1 Satz 1 und den erforderlichen Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend anpassen für

1. Teilzeitstudierende,

2. Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

3. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,

4. die Wahrnehmung des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten,

5. die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

6. die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie

7. sonstige vergleichbare Umstände.

(4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 40 des Kunsthochschulgesetzes für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838); geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 2

§ 10: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 4

§ 3 Absatz 1, 2 und 3, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Überschrift und Absatz 3, § 9 Überschrift und Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 5

§ 4 Absätze 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absätze 1 bis und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.