Historische SGV. NRW.

Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 09.09.2016

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).




§ 7
Feststellung der Anforderungen nach § 51b, § 52, § 52a bis d RStV

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK

1. auf Grundlage

a) einer Anzeige nach § 5,

b) einer Auskunft nach § 6,

c) einer Beschwerde nach § 8,

d) einer Information einer anderen Institution im Sinne des § 9,

e) einer Anzeige einer anderen Landesmedienanstalt oder

2. von Amts wegen,

ob ein Plattformanbieter gegen die gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV verstößt.

(2) Entsprechen die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht oder verstößt ein Plattformanbieter in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder dieser Satzung, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Plattformanbieter Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann weiterhin nicht erfüllt, erlässt die zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52f i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV erforderlichen Maßnahmen. Solche Maßnahmen können auch einstweiliger Natur sein.

(3) Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.

(4) Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).