Historische SGV. NRW.

Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 09.09.2016

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).




§ 11a
Transparenz

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) informiert auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

1. über Name und Anschrift der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen,

2. unter Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Verfahren Beteiligter über Maßnahmen nach § 7.

DRITTER ABSCHNITT

Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).