Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 24.11.2016

§ 3

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erstattet den kreisfreien Städten und Kreisen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung aufgewendeten Kosten. Dies gilt nicht für die Personal- und Sachkosten der Verwaltung sowie die Verfahrenskosten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).