Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung) vom 21.12.2016

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), die durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858) geändert worden ist, außer Kraft.

Köln, den 21. Dezember 2016

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. Dezember 2016

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106).