Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Ausführungsverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG-Ausführungsverordnung) vom 02.01.2017

§ 7

(1) Supervisionen im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren müssen von einer unabhängigen Supervisorin oder einem unabhängigen Supervisor, die oder der eine entsprechende Qualifikation oder Zusatzausbildung hat, geleitet werden. Gegenstand der Supervision muss die Tätigkeit der anerkannten Person in der psychosozialen Prozessbegleitung sein.

(2) Kollegiale Beratung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren stellt einen strukturierten personenbezogenen Beratungsprozess dar, der einem festen Ablaufschema folgt und in dem eine systematische Reflexion und Lösung von beruflichen Problemen und Geschehnissen erfolgt. Sie wird in der Regel in einer Gruppe von gleichrangigen und gleichberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt, deren Rollen (Fallerzählung, Moderation, Beratung, Protokollierung) bei unterschiedlichen Beratungsanlässen wechseln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gesamtdauer der kalenderjährlich zu absolvierenden Supervisionsmaßnahmen darf in der Regel zwei Zeitstunden nicht unterschreiten. Alternativ darf die Gesamtdauer der kalenderjährlich zu absolvierenden Maßnahmen der kollegialen Beratung in der Regel vier Zeitstunden nicht unterschreiten. Eine Kombination beider Maßnahmen in einem Kalenderjahr ist möglich, wobei eine Zeitstunde Supervision zwei Zeitstunden kollegialer Beratung entspricht. In jedem Fall darf aber die Gesamtdauer der innerhalb von zwei Jahre zu absolvierenden Supervisionsmaßnahmen zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).