Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) vom 14.12.2016

§ 4

Die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 98 SGB XII. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen können, wer örtlich zuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).