Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (VO ZKPS NRW) vom 14.02.2017

§ 9 (Fn 3)
Zugriffsrechte

(1) Die Zugriffsrechte entsprechen den Rollen gemäß § 6.

(2) Die Gutachterausschüsse haben gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 ein uneingeschränktes Schreib- und Leserecht für die eigenen Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung. Jeder Gutachterausschuss hat des Weiteren nach Freigabe gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 aufgrund von § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für die Daten der anderen Gutachterausschüsse in der Zentralen Kaufpreissammlung.

(3) Der Obere Gutachterausschuss hat gemäß § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 3 Absatz 1 ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung sowie ein Schreibrecht, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss haben gemäß § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 anlassbezogen ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Informationsdienstleister hat ein Zugriffsrecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, wenn und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,