Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 4
Einstellung
Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe beziehungsweise auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1 oder 2 der Dienstordnung (DO).