Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2016

§ 4
Einstellung

Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe beziehungsweise auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1 oder 2 der Dienstordnung (DO).