Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 21
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- und
Präventionsdienst
Für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften