Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29.03.1966

§ 12

(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird über den Antrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entschieden, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zulässig, außer wenn die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unterblieben ist.

(4) Soweit die Unterlassung einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde (§ 8) aus, das beantragte Unschädlichkeitszeugnis zu erteilen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 136, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251), Art. 11 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); Art. 83 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 18 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 2

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 3

§ 9 geändert durch Art. 11 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 entfallen; Aufhebungsvorschriften.

Fn 5

§ 15a eingefügt durch Art. 83 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 18 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.10.2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 6

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.